Als die Bagger kamen – Schlaf wird überbewertet
Von Toni Böhme
„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
Völlig unbeachtet bleibt dabei der Aspekt, dass der Vermieter nichts für den Mangel kann, ihm, technisch gesprochen, also kein Verschulden zur Last fällt, denn die Mitminderung im Rahmen des Mietrechts ist verschuldensunabhängig. Hintergrund dieser – vielleicht auf den ersten Blick etwas ungerecht erscheinenden – Regelung ist, dass der Mieter auf jeden Fall nichts für einen Mangel am Mietobjekt kann und er schließlich nur dafür zahlen soll, was er auch bekommt. Der Vermieter, dessen Mietgewinn also in Folge der Mietminderung geringer ausfällt, kann seinerseits Schadensersatzansprüche beim Verursacher geltend machen, sodass am Ende derjenige zahlen muss, der den Schaden verursacht hat, folglich also die Klinik als Bauträger. Mit einer in diese Richtung gehenden Argumentation habe ich mich in Verhandlungen mit dem Studentenwerks gesetzt – und bin zunächst auf taube Ohren gestoßen: Man könne dafür nichts, und überhaupt sei alles ja gar nicht so schlimm. Der für das Internationale House zuständige Bearbeiter, Herr Kryzer, war dabei der einzige, der Verständnis zeigte und mich zwecks abschließender Klärung an die Geschäftsleitung weitergeleitet hat. Schließlich wandte ich mich an die Geschäftsleitung, namentlich an Frau Dr. Leiblein. Mit ihr war eine Diskussion mit offenem Visier möglich und schließlich auch sachdienlich. Im Ergebnis erhielt die Westseite des Wohnheims 10 Prozent und die Ostseite des Wohnheims sogar 20 Prozent Mietminderung für die Monate April bis Juni 2012. Hinzu kamen kleine Vergünstigungen wie eine kostenlose Autowäsche für die verschmutzten Autos auf den Parkflächen. Insgesamt heißt es also: Recht haben, heißt noch lange nicht auch Recht bekommen – wer sich aber seines Rechts sicher ist, sollte sich nicht abblocken lassen und so lange nachhaken, bis sich etwas dreht.
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